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Nutzungsvertrag und Allgemeine Geschäftsbedingungen

Fassung 1.6 · Stand 25.09.2026

Nutzungsvertrag als PDF herunterladen

Entwurf. Dieser Vertragstext ist ein Entwurf und wurde nicht anwaltlich geprüft. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Vor dem produktiven Einsatz ist eine juristische Prüfung erforderlich.

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Diese Bedingungen regeln die Nutzung der Webanwendung „TriKoReg“ (nachfolgend „die Anwendung“), die TriMo (nachfolgend „der Anbieter“) als Software as a Service bereitstellt.

(2) Die Anwendung unterstützt Eisenbahnunternehmen und Unternehmen, die Kompetenznachweise führen, bei der Verwaltung der Kompetenzen ihrer Triebfahrzeugführer und bei der Ausstellung von Zusatzbescheinigungen nach der Verordnung über die Erteilung der Fahrberechtigung an Triebfahrzeugführer (TfV).

(3) Die Anwendung ist ein Werkzeug, keine Rechtsauskunft. Sie trifft keine rechtsverbindlichen Feststellungen, gibt keine Rechtsberatung und ersetzt weder die Prüfung der Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2 TfV noch eine Entscheidung des Unternehmers. Alles, was sie anzeigt – Fristen, Ampeln, Prüfpunkte, Vorschläge für Fälligkeitsdaten – ist eine Rechenhilfe auf Grundlage der vom Nutzer eingegebenen Daten.

(4) Die rechtliche Verantwortung für alle eingetragenen und ausgestellten behördlich relevanten Daten liegt ausschließlich beim Nutzer. Das gilt insbesondere für die Richtigkeit der Angaben zu Triebfahrzeugführern, für die Entscheidung, ob eine Zusatzbescheinigung ausgestellt werden darf, für deren Inhalt und für die Einhaltung aller Melde-, Aufbewahrungs- und Löschpflichten. Der Anbieter prüft weder Eingaben noch Ergebnisse.

(5) Vor der Aushändigung einer Zusatzbescheinigung hat der Nutzer sie auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Ein von der Anwendung erzeugtes Dokument gilt erst mit dieser Prüfung und der Freigabe durch den Nutzer als von ihm ausgestellt.

§ 2 Zustandekommen des Vertrags

(1) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Nutzer das Registrierungsformular vollständig ausfüllt, diesen Bedingungen ausdrücklich zustimmt und der Anbieter den Zugang freischaltet.

(2) Der Anbieter entscheidet über die Freischaltung ohne schuldhaftes Zögern, in der Regel innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang der Registrierung. Bis dahin ist eine Anmeldung nicht möglich.

(3) Lehnt der Anbieter die Freischaltung ab, kommt kein Vertrag zustande. Der Nutzer wird beim nächsten Anmeldeversuch über die Ablehnung und deren Grund unterrichtet.

(4) Zur Registrierung berechtigt ist nur, wer zur Vertretung des angegebenen Unternehmens befugt ist. Der Nutzer sichert dies mit der Registrierung zu.

(5) Der Anbieter speichert bei der Zustimmung die Fassungsnummer dieser Bedingungen und den Zeitpunkt. Beides ist dem Nutzer auf Verlangen mitzuteilen.

§ 3 Lizenzumfang – ein Kunde je Zugang

(1) Der Zugang wird für genau EINEN Kunden erteilt. Das bei der Registrierung angegebene Unternehmen ist der Vertragspartner; nur dessen Daten dürfen in dem Zugang verarbeitet werden.

(2) Für jeden weiteren Kunden ist ein eigener Zugang erforderlich. Kurz gefasst: neuer Kunde = neuer Zugang. Dies gilt auch für verbundene Unternehmen, Tochtergesellschaften und Unternehmen desselben Konzerns.

(3) Die Anwendung setzt diese Regel technisch durch: je Kunde besteht genau ein Inhaberkonto, und die Daten verschiedener Kunden sind auf Datenbankebene voneinander getrennt.

(4) Die Weitergabe der Zugangsdaten an Dritte, die gemeinsame Nutzung eines Zugangs durch mehrere Kunden sowie das Erfassen von Triebfahrzeugführern, die nicht beim Vertragspartner beschäftigt oder für ihn tätig sind, sind untersagt. Ein Verstoß berechtigt den Anbieter zur außerordentlichen Kündigung.

§ 4 Betrieb und Hosting

(1) Die Anwendung wird nicht auf privaten Servern, privaten Rechnern oder in Wohn- oder Büroräumen des Anbieters betrieben, sondern ausschließlich auf dedizierter Serverinfrastruktur der Hetzner Online GmbH, Deutschland.

(2) Ausnahme Datensicherung. Von den Daten werden regelmäßig verschlüsselt übertragene Sicherungskopien auf ein zweites, vom Server getrenntes Gerät des Anbieters innerhalb Deutschlands gezogen. Das ist keine Ausweitung des Betriebs, sondern dessen Absicherung: ohne eine Kopie außerhalb des Servers wäre ein Brand oder Diebstahl dort der vollständige und endgültige Verlust aller Daten – einschließlich des Registers, das zehn Jahre aufzubewahren ist. Das Gerät ist vollverschlüsselt; die Kopien werden dort nicht verarbeitet, sondern ausschließlich vorgehalten, und sie verlassen Deutschland nicht.

(3) Sämtliche Daten werden in Rechenzentren innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gespeichert und verarbeitet. Eine Übermittlung in Staaten außerhalb der Europäischen Union findet nicht statt. Hiervon ausgenommen ist allein die automatische Datenübernahme aus hochgeladenen Dokumenten, soweit der Anbieter sie eingeschaltet hat; sie ist im Auslieferungszustand abgeschaltet, und die Einzelheiten einschließlich des Empfängers stehen in Nummer 10 der Datenschutzerklärung.

(4) Der Anbieter nutzt die Sicherheitsvorkehrungen des Rechenzentrums, insbesondere Zutrittskontrolle, unterbrechungsfreie Stromversorgung, redundante Netzanbindung und Brandschutz. Auf Anwendungsebene kommen eine verschlüsselte Übertragung (TLS), die Speicherung von Passwörtern ausschließlich als bcrypt-Hash sowie eine Trennung der Mandantendaten in der Datenbank hinzu.

(5) Der Anbieter darf das Rechenzentrum wechseln, sofern das neue Rechenzentrum in Deutschland liegt und mindestens gleichwertige Sicherheitsvorkehrungen bietet. Der Nutzer wird mindestens vier Wochen vorher informiert.

§ 5 Verfügbarkeit

(1) Der Anbieter stellt eine Verfügbarkeit der Anwendung von 99,6 Prozent im Jahresmittel in Aussicht. Das entspricht einer möglichen Ausfallzeit von rund 35 Stunden je Kalenderjahr.

(2) Nicht als Ausfall gelten angekündigte Wartungsarbeiten, Störungen außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters – insbesondere Ausfälle des Rechenzentrums, Störungen der Internetanbindung des Nutzers und höhere Gewalt – sowie Zeiten, in denen die Anwendung wegen eines Verstoßes des Nutzers gesperrt ist.

(3) Die Verfügbarkeitszusage begründet keinen Anspruch darauf, dass eine Zusatzbescheinigung zu einem bestimmten Zeitpunkt ausgestellt werden kann. Der Nutzer hat organisatorisch sicherzustellen, dass er gesetzliche Fristen auch bei einer Störung einhalten kann.

§ 6 Pflichten des Nutzers

(1) Der Nutzer ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm erfassten Daten verantwortlich. Er prüft jede Zusatzbescheinigung vor der Aushändigung auf Richtigkeit.

(2) Der Nutzer hält seine Zugangsdaten geheim und gibt sie nicht weiter. Er teilt dem Anbieter unverzüglich mit, wenn der Verdacht besteht, dass ein Dritter Kenntnis erlangt hat.

(3) Der Nutzer lädt keine Inhalte hoch, die Rechte Dritter verletzen oder gegen geltendes Recht verstoßen.

(4) Der Nutzer benennt eine Person, die für die Nutzung der Anwendung verantwortlich ist.

(5) Der Nutzer stellt den Anbieter von Ansprüchen Dritter frei, die darauf beruhen, dass der Nutzer diese Bedingungen oder geltendes Recht verletzt hat – insbesondere von Ansprüchen wegen unrichtiger Angaben in einer Zusatzbescheinigung oder wegen einer Verarbeitung personenbezogener Daten ohne Rechtsgrundlage. Die Freistellung umfasst die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.

§ 7 Datenschutz

(1) In der Anwendung werden personenbezogene Daten von Triebfahrzeugführern verarbeitet, darunter Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 der Datenschutz-Grundverordnung – etwa das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung nach Anlage 4 TfV.

(2) Verantwortlicher im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 DSGVO ist der Nutzer. Der Anbieter verarbeitet die Daten ausschließlich weisungsgebunden als Auftragsverarbeiter.

(3) Die Parteien schließen mit der Registrierung einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Artikel 28 DSGVO. Er ist Bestandteil dieses Vertrags, trägt eine eigene Fassungsnummer und ist unter /avv abrufbar. Ohne ihn darf die Anwendung nicht mit echten Personendaten genutzt werden.

(4) Der Anbieter protokolliert, wer wann welche Personendaten aus der Anwendung ausgeleitet hat. Das Protokoll dient der Nachvollziehbarkeit und wird dem Nutzer auf Verlangen zugänglich gemacht.

§ 8 Aufbewahrung und Löschung

(1) § 10 Absatz 8 TfV verpflichtet den Unternehmer, die Daten einer Zusatzbescheinigung zehn Jahre nach ihrem Ungültigwerden zu löschen. Die Anwendung unterstützt diese Frist, überwacht sie jedoch nicht selbsttätig; die Einhaltung obliegt dem Nutzer.

(2) Einträge im Register nach § 10 Absatz 4 TfV sind unveränderlich. Eine Korrektur entsteht durch einen zusätzlichen Eintrag, nicht durch Überschreiben. Eine Löschung ist nur mit ausdrücklicher Freigabe möglich.

(3) Nach Vertragsende stellt der Anbieter dem Nutzer die Daten in einem gängigen, maschinenlesbaren Format zur Verfügung und löscht sie anschließend, sobald keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht mehr entgegensteht. Die Frist zur Abholung beträgt 30 Tage.

§ 9 Rechte an der Software

(1) Der Nutzer erhält für die Vertragslaufzeit ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht, die Anwendung im Rahmen dieser Bedingungen für das in § 3 genannte Unternehmen zu nutzen.

(2) Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes besteht nicht. Zurückentwickeln, Vervielfältigen oder Weiterverbreiten der Anwendung sind unzulässig, soweit nicht zwingendes Recht dies gestattet.

(3) An den vom Nutzer eingegebenen Daten und hochgeladenen Dokumenten erwirbt der Anbieter keine Rechte.

§ 9a Keine Gewähr für behördliche Anerkennung

(1) Die Anwendung bildet die Vorgaben der TfV, insbesondere der Anlagen 2, 10, 11 und 12, nach bestem Wissen ab. Der Anbieter sichert jedoch nicht zu, dass eine einzelne mit der Anwendung erzeugte Zusatzbescheinigung, ein Nachweis oder ein Registerauszug von einer Behörde – insbesondere dem Eisenbahn-Bundesamt – im Einzelfall anerkannt oder beanstandungsfrei geprüft wird.

(2) Behördliche Prüfpraxis, Auslegungen und Formvorgaben können sich ändern oder von der hier umgesetzten Auslegung abweichen. Der Anbieter schuldet keine Anpassung binnen einer bestimmten Frist und keinen bestimmten Prüfungserfolg.

(3) Beanstandet eine Behörde ein mit der Anwendung erzeugtes Dokument, begründet das für sich genommen weder einen Mangel noch einen Schadensersatzanspruch. Der Nutzer teilt dem Anbieter solche Beanstandungen mit; der Anbieter prüft sie im Rahmen der Weiterentwicklung.

(4) Die Anwendung ersetzt keine Zulassung, Anerkennung oder Genehmigung und keinen Bestandteil eines Sicherheitsmanagementsystems.

§ 10 Haftung

(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten – solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Unbeschadet Absatz 1 haftet der Anbieter nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass eine Zusatzbescheinigung oder ein sonstiges Dokument auf unrichtigen, unvollständigen oder veralteten Angaben des Nutzers beruht; dass der Nutzer eine gesetzliche Frist versäumt; dass er ein Dokument vor der Aushändigung nicht nach § 1 Absatz 3 geprüft hat; oder dass eine Behörde ein Dokument beanstandet (§ 9a).

(4) Unbeschadet Absatz 1 haftet der Anbieter ferner nicht für entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechung, Bußgelder, Zwangsgelder und sonstige gegen den Nutzer verhängte Sanktionen sowie für Ansprüche Dritter gegen den Nutzer, soweit diese auf einer der in Absatz 3 genannten Ursachen beruhen.

(5) Unbeschadet Absatz 1 haftet der Anbieter für den Verlust von Daten nur bis zu dem Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Nutzer zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.

(6) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Fall der Übernahme einer Garantie oder der arglistigen Verschweigung eines Mangels bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Nutzers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

(7) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.

§ 11 Laufzeit und Kündigung

(1) Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Beide Parteien können ihn mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende in Textform kündigen.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei einem Verstoß gegen § 3 dieser Bedingungen vor.

§ 12 Änderung dieser Bedingungen

(1) Der Anbieter kann diese Bedingungen ändern. Die geänderte Fassung wird dem Nutzer mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt.

(2) Widerspricht der Nutzer nicht innerhalb von sechs Wochen, gilt die neue Fassung als angenommen. Auf diese Wirkung wird in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Widerspricht der Nutzer, kann jede Partei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens kündigen.

(3) Jede Fassung trägt eine eigene Nummer. Der Anbieter speichert, welcher Fassung ein Nutzer zugestimmt hat.

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Nutzer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz des Anbieters.

(3) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(4) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform.

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